Dieser Vertrag nebst den Lizenzbedingungen enthält sämtliche Vereinbarungen hinsichtlich des Vertragsgegenstandes. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Erfüllungsort für die Übergabe der Vertragsgegenstände ist Dortmund, soweit sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen nichts anderes ergibt.
Die SPH GmbH wird entweder selbst oder durch Dritte die Vertragsgegenstände auf Risiko des Kunden an die Adresse des Kunden, wie sie im Bestellschein / Kaufschein angegeben ist, versenden. Nur wenn zwischen den Vertragspartnern dies gesondert vereinbart und ausgewiesen wird, erfolgt die Versendung an eine andere Adresse (Lieferadresse). Mit der Übergabe an den Transporteur / Spediteur geht die Gefahr auf den Kunden über (§ 447 BGB). Für die fachgerechte Installation der Vertragsgegenstände haftet der Kunde. Eine Verpflichtung zur Überlassung des Quellcodes besteht ausdrücklich nicht. Die SPH GmbH ist berechtigt, die Computeranlage zum Schutz gegen unbefugte Vervielfältigung der Software mit einem Dongle zu versehen.
Kunde zahlt der SPH GmbH die in dem Kaufvertrag ausgewiesene Vergütung zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MwSt. Die in Rechnung gestellten Beträge sind sofort mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern sich aus dem Vertrag oder den sonstigen Umständen nichts anderes ergibt.
Kommt der Kunde mit seiner Zahlung in Verzug – dies ist 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungsstellung oder gleichwertiger Zahlungsaufforderung der Fall- kann die SPH GmbH Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 des Diskontsatz - Überleitungs - Gesetzes verlangen. Das Recht der SPH GmbH zur Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Falls die SPH GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist die SPH GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist dann jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass der SPH GmbH als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Sollte der Kunde bei Zahlungen / Teilzahlungen mehr als 7 Tage in Zahlungsverzug kommen oder wird ein Einzug mangels Deckung des Kontos rückbelastet, wird der Gesamtbetrag auf einmal fällig. Die SPH GmbH ist darüber hinaus berechtigt, den Vertragsgegenstand so lange sicherzustellen, bis die fälligen Forderungen insgesamt beglichen sind. Die SPH GmbH berechnet für die Kosten einer Mahnung im Verzugsfall derzeit jeweils 15 Euro zzgl. MwSt., mit Ausnahme der verzugsbegründenden Erstmahnung. Die SPH GmbH behält sich vor, weitergehende Kosten geltend zu machen. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte kann er nur wegen Forderungen aus dem bestehenden Vertragsverhältnis geltend machen.
Bei Auslieferung hat der Kunde die Vertragsgegenstände zu untersuchen, insbesondere die Programme einzuspielen, die Datensicherung zu überprüfen und die Dokumentation auf Vollständigkeit hin zu überprüfen. Auftretende Fehler sind unverzüglich schriftlich gegenüber der SPH GmbH zu rügen.
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass, die bei ihm vorhandene Fremdhardware die Voraussetzungen erfüllt, um die bei SPH GmbH gekauften Vertragsgegenstände zu installieren.
Wenn seitens SPH GmbH oder dem Erfüllungsgehilfen, Arbeiten an den Vertragsgegenständen erforderlich werden, um Mängel zu beseitigen, wird der Kunde dem Personal der SPH GmbH ungehindert Zutritt zu den Räumlichkeiten und den Vertragsgegenständen selbst verschaffen, die notwendigen Unterlagen, z.B. Störungsprotokolle, zur Verfügung stellen und geeignete Räume, Geräte, Rechenzeit und Personal zur Information rechtzeitig und im geeigneten Umfang zur Verfügung stellen. Im Falle der Ausstattung der Software mit einem Dongle wird der Kunde diesen stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und etwaigen Verlust des Dongles sofort melden. Störungen des Dongles werden durch Austausch im Rahmen der Gewährleistung kostenlos- es sei denn, dies erfolgte schuldhaft durch den Kunden-, Zerstörungen ebenfalls durch Austausch, jedoch gegen Kostenerstattung gem. Preisliste, Verlust des Dongles nur gegen Erwerb eines neuen Exemplars der Software reguliert.
Dies gilt nicht, wenn die Störungen, die Zerstörung oder der Verlust des Dongles durch schuldhaftes Verhalten seitens der SPH GmbH erfolgt. Hier erfolgt im Rahmen der Verjährungsvorschriften kostenloser Ersatz seitens der SPH GmbH.
Die mittelbare und / oder unmittelbare Preispflege durch Händler sowie die Beschaffung von Dateien von Händlern und / oder sonstigen Dritten liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden. Eine Verpflichtung zur Überlassung von Dateien besteht nicht. Sollten die Dateien mit Inhalten überlassen werden, erfolgt dies unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung. Der Inhalt der Dateien dient als Anregung für die betriebsinterne Verarbeitung. Er unterliegt nicht einer ständigen Überprüfung auf Richtigkeit und aktuellem Stand. Eine Haftung für den Inhalt der Dateien kann von der SPH GmbH nicht erfolgen. Fehlerhafte Inhalte der Dateien berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen. Der Inhalt der Dateien kann seitens des Kunden nach eigenem Ermessen verändert, ergänzt und somit den eigenen Betriebsbedürfnissen angepaßt werden. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, in wie weit weitere Anwenderprogramme von Dritten auf das EDV-System übernommen werden können, ohne dass die Funktionstüchtigkeit der SPH GmbH-Anwendungsprogramme beeinflußt wird.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt: beim Versendungskauf ( § 2 Nr.1 Satz 1, Nr.2), wenn die Vertragsgegenstände dem Transporteur übergeben werden in den sonstigen Fällen, wenn die Vertragsgegenstände beim Kunden vor Ort abgeliefert werden. Für Installation oder Bedienungsfehler des Kunden oder Dritter oder für die mangelnde Datensicherung seitens des Kunden haftet die SPH GmbH nicht. Für Installationsfehler haftet SPH GmbH nur dann, wenn sie vertraglich die Installation übernommen hat. Aufgrund einer schriftlichen, per Einschreiben erfolgten Mängelmitteilung des Kunden wird sich die SPH GmbH nach besten Kräften um die Analyse und dann die Beseitigung eines Mangels bemühen oder eine Ersatzlieferung der ganzen Anlage oder eines Teils davon vornehmen. Schlägt die Nachbesserung durch SPH GmbH innerhalb angemessener, vom Kunden gesetzter Frist fehl, so ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis angemessen herabzusetzen oder (nach seiner Wahl) den Vertrag rückgängig zu machen. Kann der Kunde bei Fehleranalysen seitens SPH GmbH den Mangel nicht vorführen, ist der Fehler also im Moment nicht reproduzierbar, wird der Kunde der SPH GmbH Gelegenheit geben, das Gerät selbst zu beobachten. Soweit möglich, wird die SPH GmbH die Vertragsgegenstände beim Kunden lassen, der Kunde wird jedoch ggf. dulden, dass eine Überbrückungssoftware zwecks Protokollierung benutzt wird, auch wenn darunter evtl. das Laufzeitverhalten des gesamten Systems leidet. Die SPH GmbH hat das Recht, im Rahmen der Gewährleistungsfristen den Vertragsgegenstand im Einzelfall mit zum Sitz der Geschäftsstelle, derzeit Dortmund, zu verbringen, um mit den dort vorhandenen technischen Möglichkeiten eine Fehleranalyse durchzuführen.
SPH GmbH ist berechtigt, diese Nachbesserung dadurch vorzunehmen, dass dem Kunden eine geänderte, gleichwertige Version der Vertragssoftware überlassen wird, die diesen Mangel nicht mehr enthält. Im Rahmen der Gewährleistungsfrist ist dies für den Kunden kostenlos.
SPH GmbH ist berechtigt, einen evtl. auftretenden Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Vertragssoftware nicht erheblich leidet. Die Gewährleistungspflicht der SPH GmbH entfällt, wenn der Kunde die Vertragssoftware in anderer als in der vorgesehenen Hard- oder Softwareumgebung einsetzt, es sei denn, er weist nach, dass der Fehler nicht darauf beruhen kann. Im Falle der Rückabwicklung des Vertrages wird sich der Kunde die gezogene Nutzung anrechnen lassen. Die Anrechnung wird auf eine betriebsgewöhnliche Nutzungszeit von 4 Jahren basierend berechnet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die Vertragsgegenstände nicht nutzen konnte und somit keinen Nutzungsvorteil hatte.
Die Gewährleistungsansprüche des Kunden entfallen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte an den Vertragsgegenständen, ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der SPH GmbH Änderungen vorgenommen hat. Dies gilt insoweit nicht, als der Kunde darlegen und beweisen kann, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Mangel stehen und die Analyse und Behebung von Mängeln nicht erschweren.
Statt einer Verweigerung der Nachbesserung und Gewährleistung in diesem Fall, kann die SPH GmbH auch Leistungserschwerungen und damit zusätzlichen Aufwand geltend machen, wenn diese trotz solcher Änderungen tätig wird. Sollte sich bei der Durchführung der Maßnahmen herausstellen, dass das Problem nicht im Verantwortungsbereich der SPH GmbH liegt, insbesondere Fremdhardware und / oder Software / Betriebssysteme fehlerhaft sind, kann die SPH GmbH den sich daraus entstehenden Aufwand in Rechnung stellen, sofern ein schuldhaftes Verhalten seitens des Kunden vorliegt. Die SPH GmbH weist darauf hin, dass es sich bei den Einzelkomponenten des Vertrages, die im Vertragswerk aufgeführt werden, um jeweils selbständige Produkte handelt. Sollte es zu einer teilweisen Nichtlieferung eines Teils oder um eine teilweise nicht zu behebende Mängelerscheinung im Rahmen der Gewährleistungsfristen kommen, für die die SPH GmbH verantwortlich ist, berechtigt dies nicht zur Wandlung/Rücktritt des gesamten Vertrages bzw. zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit, es sei denn, das die teilweise Erfüllung für den Kunden objektiv kein Interesse hat. Die Rechte des Kunden bezüglich des Teils im übrigen bleiben unberührt.
Die SPH GmbH haftet außerhalb der Gewährleistung nur für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der SPH GmbH oder durch schwerwiegendes Organisationsverschulden verursacht werden; unter Begrenzung auf die Schäden, die aufgrund der vertraglichen Verwendung der Vertragsgegenstände typisch und vorhersehbar sind, für Schäden aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von der SPH GmbH grob fahrlässig oder vorsätzlich ohne Verletzung wesentlicher Verkehrspflichten verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit (u.a. für entfernte Folgeschäden) ist in den Fällen des § 7 Nr. 1 b. für jeden einzelnen Schadensfall auf einen Betrag in Höhe der vertraglichen Vergütung begrenzt. Ein Mitverschulden des Kunden, z.B. die unzureichende Datensicherung, Fehlermeldungen, Organisationsfehler etc., ist diesem anzurechnen. Die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, wegen Arglist und für Personenschäden sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Die SPH GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die SPH GmbH berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen oder zeitweise stillzulegen, die Leistungen werden eingestellt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch die SPH GmbH, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die SPH GmbH habe dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch die SPH GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist verpflichtet, die der SPH GmbH gehörenden Vertragsgegenstände äußerlich sichtbar kenntlich zu machen. Der Kunde ist weiter verpflichtet, den Dritten darüber aufzuklären, dass die Vertragsgegenstände unter Eigentumsvorbehalt stehen, mithin im Eigentum der SPH GmbH. Die Kosten der Sicherstellung bzw. Rückholung der Anlage trägt der Kunde.
Sofern eine nach den Rechtsvorschriften seitens des Kunden unwirksame Kündigung, Anfechtung, Widerruf, Rücktritt vom Vertrag oder ein ähnlicher Fall vorliegt, hat der Kunde an die SPH GmbH einen angemessenen Nutzungs- und Aufwendungsersatz ohne Nachweis als Schadenspauschale zu entrichten.
Sofern noch keine Leistung erfolgt ist, einen Betrag von 35 % des Nettoanschaffungswertes; sofern die Lieferung erfolgt ist, 45 % des Nettoanschaffungswertes. In diesem Fall hat der Kunde die Vertragsgegenstände auf seine Kosten an SPH GmbH zu verbringen. Der Kunde kann den Gegenbeweis erbringen. Die Schadenspauschalen gelten nicht, wenn obige Fälle von SPH GmbH zu vertreten sind. Im Falle des Schadensersatzes bzw. der Wandlung durch SPH GmbH hat der Kunde an diese ohne Nachweis als Schadensersatzpauschale einen Betrag in Höhe von 40 % des Kaufpreises zzgl. der jeweiligen gesetzlichen MwSt. zu zahlen und die Vertragsgegenstände zurückzubringen. In den vorgenannten Fällen behält sich SPH GmbH weitergehende Ansprüche vor.
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist - soweit es sich um einen Kaufmann handelt - Dortmund. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden an einen Dritten bedarf grundsätzlich der vorherigen, per Einschreiben erfolgten schriftlichen Zustimmung durch SPH GmbH, soweit der Vertragsgegenstand noch nicht bezahlt wurde.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle in diesem Vertragsverhältnis enthaltenen Informationen über die Vertragspartner unbefristet geheim zu halten. Das gilt insbesondere neben den betrieblichen Organisationsabläufen für alle Informationen , die als vertraulich bezeichnet werden oder als Betriebs – oder Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind. Eine Weitergabe an Dritte oder jede andere Art der Offenlegung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel. Bei Auslandsgeschäften gilt deutsches Recht. Das internationale Einheitskaufrecht ist ausgeschlossen. Der Gerichtsstand ist Dortmund.
Sofern die SPH GmbH für den Verlust einer Sache bzw. nach dieser Vereinbarung Schadensersatz zu leisten hat, ist die SPH GmbH zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche des Kunden verpflichtet, die diesem aufgrund des Eigentums an der Sache oder aufgrund des Rechtes gegen Dritte zustehen (§ 255 BGB).
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Im übrigen wird der Inhalt des Vertrages nicht berührt.